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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 23.08.2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Recruiting- und HR-Dienstleistungsverträge zwischen talentie · Ervin Softic, Langhansstraße 28, 13086 Berlin (nachfolgend „talentie“) und Unternehmen als Auftraggeber (B2B). Sie sind Bestandteil des jeweiligen Dienstleistungsvertrags. Welche Leistungen im Einzelnen gebucht wurden, deren Vergütung und Laufzeit sowie die paketspezifischen Bedingungen ergeben sich aus dem unterzeichneten Vertrag und den zugehörigen Leistungsbeschreibungen; ein Überblick über die Pakete findet sich auf den Seiten RaaS und HRaaS.

§ 1 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber benennt für jede gebuchte Leistung einen festen, entscheidungsbefugten Ansprechpartner und stellt talentie alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung.

Auf Kandidatenvorstellungen und sonstige Anfragen erteilt der Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen qualifiziertes Feedback, das mindestens umfasst: Einladungsentscheidung, fachliche und kulturelle Einschätzung, konkrete Ablehnungsgründe, nächsten Prozessschritt sowie etwaige Anpassungswünsche am Suchprofil. Wesentliche Prozessentwicklungen teilt der Auftraggeber talentie unverzüglich mit.

Verzögerungen oder Leistungseinschränkungen infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten von talentie; vereinbarte Vergütungen bleiben in diesen Fällen vollständig geschuldet. Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche Anforderungen und Auswahlentscheidungen diskriminierungsfrei, rechtlich zulässig und sachlich begründet sind, und stellt talentie von Ansprüchen Dritter frei, die aus rechtswidrigen oder diskriminierenden Vorgaben des Auftraggebers entstehen.

§ 2 Vergütung und Zahlung

Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Monatliche Vergütungen sind jeweils im Voraus fällig; talentie kann die Leistungserbringung vom Zahlungseingang der ersten Monatsvergütung abhängig machen. Angefangene Monate werden vollständig berechnet.

Bei Zahlungsverzug kann talentie die Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich aussetzen, ohne dass hieraus Ansprüche des Auftraggebers entstehen; die Zahlungspflicht bleibt unberührt. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 3 Vorqualifizierter Kandidat

Ein Kandidat gilt als vorqualifiziert, wenn talentie direkten Kontakt mit ihm hatte, ihn über Position und wesentliche Rahmenbedingungen informiert hat, grundsätzliches Interesse an einem weiteren Austausch vorliegt, die vereinbarten Muss-Kriterien nach Einschätzung von talentie im Wesentlichen erfüllt sind, Gehaltsvorstellung, Verfügbarkeit und relevante Rahmenbedingungen abgefragt wurden, eine erste Einschätzung zur Wechselbereitschaft vorliegt und talentie dem Auftraggeber ein Kurzprofil, einen Lebenslauf oder eine strukturierte Zusammenfassung übermittelt hat.

Die Vorqualifizierung ersetzt nicht die eigenständige Prüfung durch den Auftraggeber. Ein Kandidat gilt nicht allein deshalb als ungeeignet, weil der Auftraggeber ihn nach eigener Bewertung ablehnt. Ein Kandidat zählt nicht als vorqualifiziert, wenn er nachweislich ein vorab schriftlich vereinbartes Muss-Kriterium nicht erfüllt und der Auftraggeber dies talentie innerhalb von drei Werktagen nach Vorstellung konkret mitteilt.

§ 4 Liefergarantie Startprogramm

Für das RaaS Startprogramm gilt: Erhält der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen ab Projektstart (zzgl. einer etwaigen Nachlieferungsfrist von bis zu vier weiteren Wochen) mindestens fünf vorqualifizierte Kandidaten (§ 3) für die vereinbarte Position, erstattet talentie die vollständig gezahlte Vergütung des Startprogramms auf schriftliches Verlangen zurück. Der Erstattungsanspruch entfällt, soweit die Nichterreichung auf unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers (§ 1) beruht oder der Auftraggeber während der Laufzeit wesentliche Anforderungen am Suchprofil ändert.

Der Anspruch auf Erstattung ist innerhalb von zehn Werktagen nach Ablauf der Vierwochenfrist schriftlich (z. B. per E-Mail) bei talentie geltend zu machen. Nach fristgerechter Geltendmachung erfolgt die Rückzahlung innerhalb von 14 Tagen auf das vom Auftraggeber benannte Konto.

Die Garantie entfällt, soweit die Frist von vier Wochen aus Gründen überschritten wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat – insbesondere verspätetes oder ausbleibendes Feedback zu vorgestellten Kandidaten, nicht wahrgenommene oder verzögerte Interviewtermine, verspätete oder unvollständige Bereitstellung notwendiger Informationen zum Anforderungsprofil, oder eine wesentliche Änderung des Anforderungsprofils während der Projektlaufzeit. In diesen Fällen verlängert sich die Vierwochenfrist um die entstandene Verzögerung.

Stellt talentie bereits im Erstgespräch oder im Recruiting-Engpass-Check fest, dass die vereinbarten Anforderungen am Markt in der gegebenen Zeit erkennbar nicht erfüllbar sind, weist talentie den Auftraggeber hierauf vor Buchung des Startprogramms hin; eine Buchung trotz dieses Hinweises schließt die Garantie insoweit aus.

Die Liefergarantie gilt ausschließlich für das Startprogramm und begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung bei anderen Leistungen (insbesondere RaaS Focus, RaaS Growth, HRaaS).

§ 5 Kandidatenschutz und Schutzfrist

Ein Kandidat gilt als vorgestellt, sobald talentie dem Auftraggeber seinen Namen, Lebenslauf, sein Profil, seine Kontaktdaten oder eine eindeutig identifizierbare Information übermittelt hat.

Schließt der Auftraggeber oder ein verbundenes Unternehmen (Tochter-, Mutter- oder Schwestergesellschaft) mit einem vorgestellten Kandidaten innerhalb von zwölf Monaten nach Vorstellung einen Arbeits-, Dienst-, freien Mitarbeiter- oder sonstigen Beschäftigungsvertrag ab – gleich ob für die ursprüngliche oder eine andere Position und unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses –, entsteht die paketspezifische Erfolgsvergütung gemäß dem jeweiligen Vertrag.

War ein Kandidat dem Auftraggeber nachweislich bereits vor der Vorstellung durch talentie bekannt und befand sich in einem aktiv laufenden Bewerbungsprozess, hat der Auftraggeber dies innerhalb von fünf Werktagen nach Vorstellung schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt der Kandidat als durch talentie vorgestellt. Eine bloße Datenbankerfassung, ein ruhender älterer Lebenslauf oder ein nicht aktiv verfolgter Kontakt begründen keinen Ausschluss des Kandidatenschutzes.

§ 6 Berechnung der Erfolgsvergütung

Berechnungsgrundlage ist das vereinbarte Jahresbruttogehalt des eingestellten Kandidaten. Dazu zählen: festes Jahresgrundgehalt, garantierte Sonderzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld), fixe Boni, garantierte Provisionen, vertraglich zugesagte Zulagen und bezifferbare geldwerte Vorteile sowie garantierte variable Vergütungsbestandteile.

Sonderfälle: Bei monatlicher Vergütung gilt Monatsbrutto × 12 zzgl. Sonderzahlungen. Bei Teilzeit ist die tatsächlich vereinbarte Jahresvergütung maßgeblich. Bei befristeten Verträgen unter zwölf Monaten erfolgt eine Hochrechnung auf zwölf Monate, sofern eine Verlängerungsoption besteht oder wirtschaftlich eine längerfristige Besetzung vorliegt; andernfalls gilt die tatsächlich vereinbarte Vergütung. Bei Freelancern ist das voraussichtliche Honorar für zwölf Monate auf Basis des vereinbarten Tages-, Stunden- oder Monatssatzes maßgeblich.

Der Auftraggeber teilt das vereinbarte Jahresbruttogehalt unverzüglich nach Vertragsabschluss mit. Unterbleibt die Mitteilung innerhalb von sieben Kalendertagen, ist talentie berechtigt, auf Basis des kommunizierten Gehaltsrahmens zu schätzen und zu fakturieren.

§ 7 Datenschutz

Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit der DSGVO und dem anwendbaren nationalen Datenschutzrecht. talentie übermittelt Kandidatendaten nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage oder Einwilligung des Kandidaten und handelt dabei als eigenständig Verantwortlicher. Mit Erhalt der Daten wird der Auftraggeber für seine Verarbeitung eigenständig Verantwortlicher.

Soweit talentie Daten ausschließlich im System des Auftraggebers oder auf dessen Weisung verarbeitet, schließen die Parteien vorab einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Kandidatendaten dürfen vom Auftraggeber ausschließlich für die Prüfung und Besetzung geeigneter Positionen verwendet werden.

§ 8 Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht öffentlich bekannten Informationen – insbesondere Kandidatendaten, Gehaltsinformationen, interne Unternehmensdaten, Suchstrategien, Pipeline-Daten und Vertragsinhalte – streng vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages. Die Pflicht gilt nach Vertragsbeendigung fort. Ausgenommen sind Informationen, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, öffentlich zugänglich sind oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenbart werden müssen.

§ 9 Direktkontakt mit Kandidaten und Kommunikation

Nach Vorstellung darf der Auftraggeber Kandidaten im Rahmen des Bewerbungsprozesses direkt kontaktieren und informiert talentie über alle wesentlichen Prozessschritte (Einladung, Absage, Angebot, Einstellung, Abbruch). Der Auftraggeber behandelt Kandidaten respektvoll und zeitnah; die Außenwirkung seiner Kommunikation fällt auf beide Parteien zurück.

Die Parteien vereinbaren zu Beginn der Zusammenarbeit einen Kommunikationsrhythmus. Wiederholtes Ausbleiben des Auftraggebers aus Gründen, die er zu vertreten hat, gilt als Mitwirkungsverzug.

§ 10 Keine Arbeitnehmerüberlassung

talentie erbringt ausschließlich Recruiting-, Vermittlungs- und recruitingnahe HR-Strukturierungsleistungen. Es findet keine Arbeitnehmerüberlassung statt. Zwischen talentie und den vermittelten Kandidaten besteht kein auf die Tätigkeit beim Auftraggeber gerichtetes Arbeitsverhältnis. Arbeitsverträge kommen ausschließlich zwischen Auftraggeber und Kandidat zustande.

§ 11 Haftung

talentie haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht Haftung nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Jede weitergehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einstellungen oder Reputationsschäden – ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

talentie haftet nicht für unrichtige Kandidatenangaben ohne eigenes Verschulden sowie nicht dafür, dass ein Kandidat ein Angebot annimmt, einen Vertrag unterzeichnet, die Tätigkeit antritt oder im Unternehmen verbleibt.

§ 12 Referenznennung

talentie darf den Auftraggeber als Referenz und dessen Namen, Logos oder Projektdetails nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nennen oder veröffentlichen.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

Die Laufzeit beginnt am vereinbarten Leistungsbeginn, frühestens jedoch mit vollständigem Zahlungseingang der ersten fälligen Vergütung.

Die Laufzeit richtet sich nach dem gebuchten Paket. Einmalprojekte (Startprogramm, HRaaS Starter) enden automatisch mit vollständiger Leistungserbringung. Laufende Mandate (RaaS Focus, RaaS Growth, HRaaS Run, HRaaS Plus) sind nach Maßgabe des jeweiligen Vertrags kündbar; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Die Schutzfrist für bereits vorgestellte Kandidaten (§ 5) sowie bereits entstandene Zahlungsansprüche bleiben von einer Kündigung unberührt.

§ 14 Schlussbestimmungen

Vertragsänderungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt; die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung mit vergleichbarem wirtschaftlichem Zweck. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.

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